Allgemeine Verkaufsbedingungen
Jebagro GmbH

1. Allgemeines

1.1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen gegenüber Unternehmen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen (im Folgenden „AGB“) der Jebagro GmbH (im Folgenden „Verkäufer“), soweit sie nicht umseitig schriftlich oder durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeändert werden. Diese AGB ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die der Verkäufer mit dem Käufer vorher schriftlich oder mündlich getroffen hat. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten diese AGB nicht.
1.2. Diese AGB sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Käufer und dem Verkäufer und schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
1.3. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn der Verkäufer hat ausdrücklich deren Geltung zugestimmt. Gleichgültig, wie diese Bedingungen gefasst sind, stellt insbesondere die Übersendung der Ware kein Anerkenntnis solcher Bedingungen dar, eine Übereignung der Ware findet nur nach Maßgabe dieser AGB statt. Der Widerspruch gegen entgegenstehende Bedingungen bleibt auch dann aufrechterhalten, wenn von Seiten des Verkäufers eine nochmalige ausdrückliche Erklärung vor, bei oder nach Vertragsschluss nicht erfolgt.

2. Lieferungen, Erfüllungsort

2.1. Werden in Angebot oder Auftragsbestätigung Klauseln der Incoterms genannt, so gelten die Incoterms 2020.
2.2. Hat der Käufer die Ware binnen drei Tagen nach Ankunft am Lieferort nicht übernommen, so kann der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers einlagern lassen.
2.3. Bei Verkäufen, die „ab Lager“ kontrahiert sind, ist Erfüllungsort für beide Vertragspartner Hamburg (ab Lager (EXW) Hamburg, Incoterms 2020), soweit in der Auftragsbestätigung oder im Angebot des Verkäufers nichts anderes genannt ist. Soweit die Auftragsbestätigung und das Angebot des Verkäufers unterschiedliche Erfüllungsorte benennen, ist die Auftragsbestätigung als zeitlich späteres Dokument maßgeblich.
2.4. Soweit Ablade-, Versand-, Abgangs- oder Ankunftszeiten bzw. -daten genannt oder kalendermäßig aufgeführt werden, handelt es sich um Zirka-Angaben. Fixtermine sind nur vereinbart, wenn Daten mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.
2.5. Der Verkäufer hat das Recht zur Verschiffung oder Versendung der kontrahierten Ware in einer oder mehreren Teilpartien mit oder ohne Umladung, sofern diese wenigstens 25 % der Bestellmenge ausmachen.

3. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernis

3.1. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten des Verkäufers. Der Vorbehalt der Selbstbelieferung gilt nur für den Fall, dass der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Vorlieferanten abgeschlossen hat.
3.2. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der für den Verkäufer erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrgenehmigung. Scheitert die Durchführbarkeit des Vertrages am Fehlen einer solchen Lizenz oder Genehmigung, stehen dem Käufer keinerlei Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Verkäufer zu. Dies gilt nicht, sofern der Verkäufer die Verweigerung der Lizenz oder der Genehmigung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

4. Versicherungen

4.1. Wird nach den Lieferbedingungen CIF oder CIP Incoterms 2020 geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer zur Versicherung der Waren nach Mindestdeckung der ICC Institute Cargo Clause. Ein erweiterter Versicherungsschutz erfolgt nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

5. Mängelhaftung und Schadensersatz

5.1. Der Käufer ist verpflichtet, nach der Ablieferung durch den Verkäufer die Ware unverzüglich zu untersuchen und alle bei eingehender Untersuchung erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich anzuzeigen.
5.2. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung oder dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, anzuzeigen.
5.3. Für die Fristwahrung maßgeblich ist der Eingang der Mängelanzeige beim Verkäufer. Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen. Für Mängel, die nicht innerhalb der genannten Fristen angezeigt werden, verliert der Käufer alle Mängelansprüche.
5.4. Soweit dem Käufer nicht ein Rückgriffsanspruch nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zusteht (§ 478 BGB), gilt:
5.4.1. Vertragliche Beschaffenheit der Ware ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung in Bezug auf die Ware stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe dar. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare geringe Abweichungen von Sortiment, Qualität, Farbe, Gewicht, Ausrüstung oder Dessins der Ware können nicht beanstandet werden. Vertragliche Beschaffenheit ist nicht die Eignung von Rohwaren zu einem bestimmten Verwendungszweck.
5.4.2. Wenn die Nacherfüllung vom Verkäufer abgelehnt wird oder fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
5.5. Bei Exportgeschäften übernimmt der Verkäufer keine Haftung für die Freiheit der Ware von Rechten oder Ansprüchen Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen, sowie hinsichtlich der Möglichkeit, die Ware in das vom Käufer gewünschte Zielland zu importieren. Die Überprüfung der Schutzrechtslage im Bestimmungsland ist ausschließlich Sache des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich, entgegenstehende Schutzrechte sowie Importhemmnisse, insbesondere Embargos, bezüglich der Ware im Bestimmungsland dem Verkäufer vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
5.6. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie im Rechtssinne für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware. Etwaige Ansprüche gegenüber Herstellern bleiben unberührt.
5.7. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Verschulden. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, insbesondere wegen Pflichtverletzung, Verzögerung der Leistung oder nicht bzw. nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den Verkäufer oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen und voraussehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte.
5.8. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße (Vor-)Registrier¬ung der Inhaltsstoffe der Ware durch einen Vorlieferanten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), soweit das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit der (Vor-)Regis¬trierung nicht offensichtlich ist. Ziff. 5.7 bleibt unberührt.
5.9. Das Recht des Käufers, wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, vom Vertrag zurückzutreten, besteht nur, wenn sie vom Verkäufer zu vertreten ist.
5.10. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung vorsehen.
5.11. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache beim Käufer.
5.12. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Gesamthaftung

6.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als nach Ziffer 5. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
6.2. Die Begrenzung gemäß Ziffer 6.1 gilt auch, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6.3. Soweit der Schadensersatzanspruch dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Bei Verkäufen gegen Dokumente hat die Zahlung sofort „Rein netto gegen Dokumente“ zu erfolgen, sofern in Angebot oder Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht anders angegeben. Soweit die Auftragsbestätigung und das Angebot des Verkäufers unterschiedliche Zahlungsbedingungen benennen, ist die Auftragsbestätigung als zeitlich späteres Dokument maßgeblich.
7.2. Soweit nicht anderes vereinbart, gelten die Zahlungsbedingungen „Rein netto Kasse gegen Faktura“, wobei vereinbarte Skonti in Abzug gebracht werden können.
7.3. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen fällige Rechnungsbeträge für gelieferte Ware durch den Käufer ist nur zulässig, sofern die zugrunde liegenden Ansprüche von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt sind oder der Gegenanspruch mit der in Rechnung gestellten Ware im Zusammenhang steht. Die gerichtliche Geltendmachung vorgenannter Ansprüche steht dem Verkäufer frei.
7.4. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
7.5. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Bankspesen und Wechselkosten usw. hat der Käufer zu tragen.
7.6. Der Kaufpreis gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem der Konten des Verkäufers endgültig zur Verfügung steht.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern gewährt.
8.2. Der Verkäufer hat auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit ihr geschätzter aktueller Verkehrswert die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass diese Freigabegrenze im Einzelfall unangemessen niedrig ist.
8.3. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.
8.4. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird jetzt bereits vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
8.5. Vorstehende Ziff. 8.4 gilt für vom Verkäufer gelieferte Stoffe und Erzeugnisse mit der Maßgabe, dass der Verkäufer nicht verpflichtet im Sinne der VO (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) ist.
8.6. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.7. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgründen (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
8.8. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für den Verkäufer einzuziehen.
8.9. Die Veräußerungsermächtigung nach Ziff. 8.6 und die Einzugsermächtigung nach Ziff. 8.8 können einzeln oder gemeinsam vom Verkäufer widerrufen werden, wenn der Käufer seine Pflichten aus den jeweiligen Kaufverträgen verletzt, insbesondere wenn:
8.9.1. der Käufer mit einer Zahlungsverpflichtung aus der Geschäftsverbindung in Verzug gerät;
8.9.2. der Käufer seine Zahlungen einstellt oder von ihm oder einem Dritten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird;
8.9.3. eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das bewegliche Vermögen des Käufers erfolglos bleibt oder gegen ihn ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung eingeleitet wird;
8.9.4. der Käufer einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst;
8.9.5. aus sonstigen Gründen in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine so wesentliche Verschlechterung eintritt, dass die Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gefährdet wird;
8.9.6. der Käufer eine sonstige wesentliche Vertragspflicht trotz Mahnung und Androhung des Widerrufes nicht erfüllt.
8.10. Der Käufer kann eine Rücknahme des Widerrufes gem. Ziff. 8.9 verlangen, wenn und soweit er sicherstellt und nachweist, dass eine Gefährdung des Sicherungsinteresses des Verkäufers ausgeschlossen ist.
8.11. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen Auskunft über die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu erteilen und unter den Voraussetzungen der Ziff. 8.9 die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen.
8.12. Übt der Verkäufer die in Ziff. 8.9 beschriebenen Rechte aus, werden alle durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig. Wo die Billigkeit dies erfordert, ist der vorgezogenen Fälligkeit durch angemessene Abzinsung Rechnung zu tragen.
8.13. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
8.14. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Begründung oder Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines vergleichbaren Sicherungsrechts nach dem Recht des Landes seiner Niederlassung oder des davon abweichenden Bestimmungslandes – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Nichtbeachtung begründet eine wesentliche Vertragsverletzung.
8.15. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Verkäufers an der Ware durch Dritte hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung zu machen. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind vom Käufer zu erstatten. Gerät der Käufer nach Empfang der Ware oder nach deren Weiterveräußerung in die Insolvenz, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Eigentumsrechte aus § 47 InsO, soweit der Kaufpreis aus der Weiterveräußerung nicht bereits gemäß Ziff. 8.8 an den Verkäufer abgetreten ist, Ersatzaussonderung gemäß § 48 InsO verlangen.

9. Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch an dem für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
9.2. Zwischen den Parteien ist ausschließlich die Geltung deutschen Rechtes unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vereinbart.
9.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Stand : November 2012